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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mehrere Klagen von Grundstückseigentümern gegen die Grundsteuer 2025 abgewiesen (Az. 1 K 653/25, 1 K 1111/25 und 1 K 1139/25).
Die Kläger kritisierten das neue hessische Flächen-Faktor-Verfahren zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags als verfassungswidrig und damit die Grundsteuerbescheide als rechtswidrig. Zugrunde gelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzte Grundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzung bestimmte Hebesatz.
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Gemeinden den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag nicht überprüfen dürfen, sondern ihn nur mit ihrem Hebesatz (bis zu 715 %) multiplizieren müssen. Nur dieser Rechenschritt wird vom Verwaltungsgericht kontrolliert. Eine „erdrosselnde“ Steuerbelastung sah das Gericht jedoch nicht, teils war die Steuer sogar niedriger als 2024.
Wer das Berechnungsmodell selbst angreifen will, muss gegen den Grundsteuermessbescheid vorgehen (in diesem Fall: mit Klage beim Hessischen Finanzgericht).
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