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Unternehmen wollen Mitarbeitende ans Unternehmen binden und sie dafür am Unternehmenserfolg beteiligen. Dafür werden teilweise erfolgsabhängige Vergütungen gewährt. In einem aktuellen Urteil grenzte das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH-Az. VIII R 14/23) die Einkunftsarten und damit die steuerlichen Pflichten des Unternehmens ab.
Für die Lohnversteuerung ist es grundsätzlich unerheblich, wie der Lohn oder das Gehalt bezahlt wird, ob als Fixum, nach geleisteten Arbeitsstunden, erfolgsabhängig oder nicht. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich Lohnsteuer abführen und im Regelfall auch Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Entscheidend ist: die Vergütung ist für die Arbeitsleistung.
Anders ist das bei Vergütungen für eine Stille Beteiligung, so der BFH. Im entschiedenen Fall hatte ein angestellter Bereichsleiter und Prokurist einer GmbH neben seinem Anstellungsvertrag eine Stille Beteiligung. Danach war der Mitarbeiter anteilig am Gewinn und Verlust aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH beteiligt, maximal konnte er seine Einlage als stiller Gesellschafter verlieren.
Der BFH entschied: diese Vergütung stammt aus einem Sonderrechtsverhältnis. Daher seien die erfolgsabhängigen Vergütungen Einkünfte aus Kapitalvermögen, keine lohnsteuerpflichtigen Vergütungen.
Unternehmer sollten Ihre betriebswirtschaftlichen Ziele wegen der steuerlichen Erfordernisse mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater erörtern.
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