Aufgrund einer Störung bei unserem Webanbieter finden Sie die unten aufgeführten Formulare vorübergehend auch unter folgendem Link:
https://www.bmf-steuerrechner.de
https://evat.bff-online.de/evat/
Auch ein Bienenstich auf dem Weg zur Dienststelle kann als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, nachdem ein Beamter auf seiner Fahrradfahrt zur Arbeit gestochen worden war (Az. 1 A 868/22).
Auf dem Weg zu seiner Dienststelle wurde der Kläger beim Fahrradfahren von einer Biene gestochen. Der Stich verursachte eine lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion. Strittig war, ob es sich um einen Dienst- bzw. Wegeunfall handelte. Der Dienstherr vertrat die Auffassung, dass mit der Wahl des Fahrrads vor allem die körperliche Ertüchtigung verfolgt worden sei.
Doch das Oberverwaltungsgericht entschied, dass hier der Dienstunfallschutz greift. Entscheidend sei, dass der Weg zur Dienststelle wesentlich dienstlich veranlasst gewesen sei. Beamte können die Wahl des Verkehrsmittels frei treffen, solange es sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt. Der Bienenstich hätte sich nach Auffassung des Gerichts auch bei der Wahl eines anderen Verkehrsmittels ereignen können. Der Dienstherr habe hier alle Gefahren zu tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr zusammenhängen. Das schließt auch die Gefahr eines Insektenstichs ein.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Gärtner Flügel & Partner
Lindenstraße 28
36037 Fulda
Telefon: | +49 661 83 04-00 |
E-Mail: | |
E-Rechnung: |
Unsere Bürozeiten
Montag 08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
und nach Vereinbarung